Vermittlungsverfahren & Erneute Beratung 

Findet ein Gesetzentwurf im Bundesrat keine Mehrheit, kann der Vermittlungsausschuss angerufen werden. Stößt ein Einspruchsgesetz auf Ablehnung, so muss der Bundesrat den Vermittlungsausschuss binnen drei Wochen nach Eingang des Beschlusses anrufen – sonst ist das Gesetz zustande gekommen. Verweigert der Bundesrat bei einem Zustimmungsgesetz die Zustimmung, so können Bundesrat, Bundesregierung und Bundestag den Vermittlungsausschuss anrufen. In dem gemeinsamen Gremium sitzen je 16 Mitglieder des Bundesrats und des Bundestages. Seine Aufgabe ist es, einen Konsens zu finden.

Schlägt der Vermittlungsausschuss Änderungen vor, geht der Gesetzentwurf zurück an den Bundestag. Dieser stimmt ohne Debatte über den Vermittlungsvorschlag ab. Wird die abgeänderte Vorlage auch im Bundesrat verabschiedet, ist das Gesetz angenommen. Wird vom Vermittlungsausschuss der ursprüngliche Entwurf bestätigt oder kommt es zu keiner Einigung, muss sich wieder der Bundesrat damit befassen. Verweigert dieser bei einem Zustimmungsgesetz die Zustimmung ist das Gesetz gescheitert. Bei einem Einspruchsgesetz kann er Einspruch einlegen

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