Glossar

Einspruchsgesetz

Gesetze, die keine ausdrückliche Zustimmung des Bundesrats brauchen – sie sind der Regelfall und im Grundgesetz so vorgesehen. Nur wenn ein Gesetz ausdrücklich im Grundgesetz als zustimmungsbedürftig genannt ist, handelt es sich nicht um ein Einspruchsgesetz.

Der Bundesrat hat hier weniger Einfluss: Er kann seine abweichende Meinung äußern, indem er Einspruch einlegt. Dieser kann jedoch vom Bundestag überstimmt werden:

  • Legt der Bundesrat mit absoluter Mehrheit Einspruch ein, kann der Bundestag ihn mit absoluter Mehrheit zurückweisen.

  • Legt der Bundesrat mit Zwei-Drittel-Mehrheit Einspruch ein, braucht der Bundestag ebenfalls eine Zwei-Drittel-Mehrheit (mindestens die Hälfte aller Mitglieder), um den Einspruch aufzuheben.

Zustimmungsgesetz

Gesetze, die nur mit Zustimmung von Bundestag und Bundesrat in Kraft treten können. Lehnt der Bundesrat sie ab, scheitern sie. Welche Gesetze zustimmungsbedürftig sind, ist im Grundgesetz genau geregelt. Dazu zählen:

  • Verfassungsändernde Gesetze (mit Zweidrittelmehrheit)

  • Gesetze mit finanziellen Auswirkungen auf Länder und Gemeinden

  • Gesetze, die in die Verwaltungshoheit der Länder eingreifen

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